Das Thema Fuhrpark beschäftigt nun immer mehr mittelständische Unternehmen, deren Fuhrparks aufgrund von Schäden und Widerbeschaffungen mit gegnerischen Versicherungen konfrontiert sind. Dass Fuhrparkmanager ihren Kunden aufgrund ihres Networks und der in Summe hohen Anzahl an betreuten Fahrzeugen erhebliche Kostenvorteile verschaffen können, ist längst bei Versicherern und Gerichten angekommen.
Die Versicherer unterstellen auch trotz fehlender Anhaltspunkte den Geschädigten Rahmenverträge und Rabattabkommen mit Werkstätten und Autohäusern und versuchen so, verminderte Reparatur- und Wiederbeschaffungskosten zu legitimieren.
In einem Fall mit beschriebenem Umstand rechnete die Geschädigte den Reparaturschaden auf Gutachtenbasis, also fiktiv, ab. Die Versicherung des Unfallverursachers kürzte die berechneten Kosten pauschal um 15 Prozent. Begründung: In dieser Höhe gibt es Rabatt, jedenfalls auf Nachfrage würde er eingeräumt. Die Klägerin hat beides bestritten. Wenngleich das Vorgehen der Beklagten dem Urteil des BGH vom 29.10.2019 (VI ZR 45/19) welches besagt, dass „im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung […] (Großkunden-) Rabatte nicht schadensmindernd zu berücksichtigen“ seien, zuwider ist, so zeigen grundsätzliche Urteile in vergleichbaren Fällen, dass faktisch Beweislastumkehr herrscht. Im konkreten Fall reichte dem BGH nämlich die fünfstellige Größe des Fuhrparks der Klägerin, die Behauptung der Versicherung als substantiell einzuordnen. Doch auch mittelständischen Unternehmen mit mehr als ein zwei Fahrzeugen werden ohne Anhaltspunkte Rabatte unterstellt. Gerichten liegen Urteile vor, bei denen schon bei einem Handwerker mit fünf Autos behauptet wird, da sei ein Großkundenrabatt üblich.
Existieren unterstellte Großkundenrabatte nicht, so empfiehlt es sich, angesichts der vergangenen Rechtsurteile, diese offensiv zu verneinen. Sowohl tatsächlich vereinbarte Rabatte als auch potenzielle, auf Nachfrage wirksame Rabatte sind in Absprache mit der Rechtsanwaltschaft von vorne hinein aus der Welt zu schaffen. Wenn aber nun gar nichts vorgetragen wird, was diese wahrscheinlich macht, betrachten die Gerichte die Behauptung als Vortrag ins Blaue hinein, so z. B. das AG Ibbenbüren (Urteil vom 13.03.2020, Az. 3 C 5/20); das AG Frankfurt (Urteil vom 22.04.2016, Az. 32 C 236/13) und das AG Köln (Urteil vom 21.06.2016, Az. 268 C 71/16, Abruf-Nr. 187742).